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Arbeitsrecht in der Medizin

1994 wurde das Arbeitszeitrecht gesetzlich neu geregelt. Der damals amtierende Bundesgesundheitsminister Horst Seehofer erwirkte, daß dieses Gesetz für Ärzte erst 1996 in Kraft trat. Seitdem ist gesetzlich geregelt, daß auf eine Arbeitszeit von 10 Stunden eine Ruhezeit von 11 Stunden zu folgen hat. Da in deutschen Krankenhäusern nach wie vor bis zu 8 24-Stundendienste im Monat erbracht werden, kann das Arbeitszeitrecht nur durch einen juristischen Kniff eingehalten werden. Die Arbeitszeit während des regulären Tagdienstes gilt danach als Arbeitszeit. Der danach anschließende Bereitschaftsienst bis zum nächsten Morgen gilt als Ruhezeit. Daß diese Bereitschaftsdienste als Arbeitszeit zu werten sind, erstritten spanische Ärzte vor dem Europäischen Gerichtshof. Viele Krankenhausträger hoffen durch Einführung neuer Arbeitszeitmodelle anfallende Überstunden reduzieren zu können. Das Bundesarbeitsgericht wertet die Bereitschaftsdienst auch nach Bewertung als Arbeitszeit so, daß sie trotzdem mit einem Bruchteil des regulären Lohn bezahlt werden kann ÄB, 30.1.04. Dies sollte jedoch nicht für BAT-Gehälter gelten, oder?

Quellen: EuGH-Urteil - RA Sauerborn - Graefe

Arzthaftung


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