EBM |
Darunter versteht man ein Verzeichnis, nach dem ambulante Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden. Jede abrechenbare Leistung hat eine Ziffer,die Gebührenordnungsposition und einen Punktwert.
Die Krankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung KV? haben diesen Leistungskatalog erarbeitet, halten ihn auf dem laufenden und legen eine Punktzahl für jede einzelne Leistung fest.
Beispiele für solche Gebührenordnungspositionen und deren Punktzahlen:
Jedem Punkt entspricht aber nicht immer derselbe Centwert. Wieviel ein Punkt wert ist, lässt sich erst sagen, wenn der durchschnittliche Punktwert im Abrechnungszeitraum ermittelt ist. Dieser ergibt sich aus der zur Verfügung gestellten Geldmenge einer gesetzlichen Krankenkasse in einer Region und den nach EBM aufsummierten Punktzahlen aller ambulanten medizinischen Leistungen für die Patienten der Region, die bei der Krankenkasse versichert sind. Im Durchschnitt aller gesetzlichen Krankenkassen der Bundesrepublik betrug der Punktwert 1998 3,72 Cent.
Die EBM Leistungen darf ein Arzt nur abrechnen, wenn er von der KV als Kassenarzt zugelassen wurde. Diese sogenannten Ermächtigungen gelten immer nur befristet und beziehen sich immer nur auf eine Auswahl von bestimmten Leistungen, für die der Kassenarzt einen Nachweis der Sachkenntnis erbracht hat.
Die ambulante Behandlung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung ist nach deutschem Gesetz in erster Linie den niedergelassenenen Vertragsärzten vorbehalten. Eine Ermächtigung von Krankenhausärzten kommt daher nur dann in Betracht, wenn im Angebot der niedergelassenen Vertragsärzte eine Versorgungslücke besteht.