Jeder Arzt ist gesetzlich verpflichtet, dem Unfallversicherungsträger oder der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle den begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit anzuzeigen. Die Anzeigen sind auf vorgeschriebenen (derzeit grünen) Formblättern zu erstellen. Die Merkblätter des Bundesministeriums für Arbeit zu den einzelnen Berufskrankheiten geben dem Arzt Hilfestellung. Sie enthalten Hinweise auf Vorkommen, Gefahrenquellen, Entstehungsweise und Verlauf einer Erkrankung. Die Zustimmung des Patienten vor Erstellung der Anzeige ist nicht erforderlich. Er muss aber über den Inhalt der Anzeige unterrichtet werden.
- Meniskopathie BK 2102: Die Berufskrankheit Nr. 2102 ist eine “alte" Berufskrankheit. Sie datiert aus einer Zeit, zu der eine Dosis-Wirkung-Beziehung, wie sie § 9 SGB VII an die Kodifizierung einer Berufskrankheit stellt, dafür noch nicht Voraussetzung war. Eine Dosis-Wirkung-Beziehung - als Voraussetzung daraus resultierender Beweiserleichterungen - kann deshalb auch bei der Umsetzung der Berufskrankheit nach Nr. 2102 nicht unterstellt werden. Versichert ist die anatomische Einheit “Menisken". Die “Meniskopathie" ist abzugrenzen von der alterskorrigierten Norm, von Unfallfolgen und von sekundären Meniskusschäden (Folgeschäden). Die meniskusgefährdende berufliche Exposition sind die rauhe Bewegungsbeanspruchung und die belastete Zwangshaltung. Der Belastungszusammenhang zwischen - im Vollbeweis zu sichernder - Meniskopathie und - im Vollbeweis zu sichernder - beruflicher Exposition setzt das belastungskonforme Schadensbild und den belastungskonformen Verlauf voraus. Die Einschätzung der MdE? hat sich der modernen Operationstechnik anzupassen.
- Lendenwirbelsäule BK 2108
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